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10. haftung

 

10.1

der mieter haftet während der mietzeit für die gemieteten geräte. insbesondere haftet der mieter dafür, dass die gemieteten geräte während der mietzeit gegen diebstahl, beschädigung, zugriff dritter oder gegen sonstigen zufälligem untergang gesichert ist. die haftung tritt auch dann ein, wenn das gerät aus gründen, die vom mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, beispielsweise aus unverschlossenen einsatzräumen entwendet, darin beschädigt oder verschmutzt werden.

 

10.2

der vermieter übernimmt gegenüber dem mieter oder dritten keinerlei haftung die sich aus unsachgemässer nutzung der geräte ergeben. eine unsachgemässe nutzung liegt insbeondere dann vor wenn die gemieteten geräte entgegen der betriebsanleitung bzw der anweisung des vermieters genutzt werden. insbesondere folgeschäden die sich hieraus ergeben - ausfälle der mietgeräte oder verzug der nutzung - führen nicht zur haftung des vermieters.

 

10.3

der mieter haftet unabhängig davon, ob er selbst das risiko der entwendung oder beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende versicherung ihm den versicherungsschutz, gleich aus welchem rechtsgrunde, versagt.

 

10.4

der vermieter übernimmt keine haftung für unvorhersehbare schäden.

 

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